Vereinsstatuten
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen : eingefädelt – Zusammenleben in Vielfalt
(2) Er hat seinen Sitz in: 8753 Fohnsdorf und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Obersteiermark West, sowie projektbezogen weltweit.
(3) Die Errichtung von Filialen ist nicht beabsichtigt, die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
(2) Der Verein ist Treffpunkt zur Begegnung und sozialen Interaktion unterschiedlicher Einwohnermilieus, um in der Gesellschaft ein gutes Zusammenleben in Vielfalt zu stärken.
(3) Der Verein fördert in handwerklichen und kreativen Tätigkeiten, ein voneinander Lernen.
(4) Der Verein fördert den interreligiösen Dialog.
(5) Talente und Fähigkeiten vor Ort werden sichtbar gemacht und gefördert.
(6) Der Verein fördert den Selbstwert und damit Stabilität in den Familien.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Für die Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehene Tätigkeiten sind:
a) Gemeinsames kreatives „Werken“ in verschiedenen handwerklichen Bereichen.
b) Durchführung von Vorträgen, Workshops, Ausstellungen, Lesungen und
Diskussionsveranstaltungen
c) Unterstützungsangebote für Aus- und Weiterbildung
d) Netzwerkarbeit
e) Erprobung innovativer und nachgefragter Formen von Kulturarbeit
f) Einrichtung einer Website
g) Förderung von Initiativen und Projekten anderer Träger, mit gleichem oder ähnlichem Zweck
h) Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen, Trägern mit gleichem oder ähnlichen Zweck und sonstigen Partnern
i) geselliges Zusammensein
(2) Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Subventionen und Förderungen
b) Spenden und sonstige Zuwendungen
c) Einnahmen aus Vermietung
d) Erträge aus Vereinsveranstaltungen
e) Unregelmäßiger Verkauf von handgemachten Werkstücken bei diversen Märkten
f) Sponsorengelder
g) Werbeeinnahmen
h) allfällige Mitgliedsbeiträge
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Fördernde Mitglieder sind jene, die den Verein durch einmalige oder laufende finanzielle Zuwendungen unterstützen.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können physische Personen sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Die Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereins wirksam.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann an jedem Monatsletzten erfolgen. Er muss dem Vorstand aber mindestens 30 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen offenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht Stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§ 8: Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand, (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15). Der Vorstand ist berechtigt, Beiräte einzurichten, die beratende Funktion haben.
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Kalenderjahr statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt
a) auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) wenn ein schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder dem Vorstand vorliegt,
c) auf Verlangen der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer,
d) durch Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen sechs Wochen.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. c) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Werktage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann, bei deren/dessen Verhinderung ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter. Wenn auch diese/r verhindert ist, so wird unter Vorsitz des an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitgliedes ein/e Vorsitzende/r gewählt.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Budgetvoranschlag,
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer,
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer,
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und Verein,
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe allfälliger Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder,
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins, i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Den Vereinsvorstand bilden:
a) zu wählende Funktionäre:
- Obfrau/Obmann,
- Stellvertreter/in,
- Schriftführer/in,
- sowie Kassier/in
b) bis zu 3 weitere Mitglieder, welche vom Vorstand kooptiert werden können.
c) entsendete Vorstandsmitglieder, sofern sie nicht bereits gewählte Vorstandsmitglieder nach lit.a sind:
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüferin/jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird von der Obfrau/vom Obmann, bei Verhinderung von seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag. Angelegenheiten des §12 Abs. 7 bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen.
(7) Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung seine Stellvertreterin/ sein Stellvertreter. Wenn auch diese/r verhindert ist, so wird unter Vorsitz des an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitgliedes ein/e Vorsitzende/r gewählt.
(8) Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird
erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten,
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens,
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern,
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin/der Schriftführer unterstützt die Obfrau/den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau/ des Obmanns Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung der übrigen gewählten Vorstandsmitglieder.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Vorstand bzw. für Einzelfälle von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern gemeinsam erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau/der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Die Schriftführerin/der Schriftführer sorgt für die Protokollierung der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.
(7) Die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle der Obfrau/des Obmanns, die Stellvertreterin/der Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen/den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen/die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Dieses Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen oder Ehrenmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen ein drittes Vereinsmitglied zu ihrem Vorsitzenden. Sollte keine Einigung erzielt werden so entscheidet unter den V0rgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.